§ 1
Name, Rechtsform. Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
"Dombauverein Speyer ".
(2) Er ist in das Vereinsregister des Registergerichts Ludwigshafen unter der VR-Nummer 50969 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Er hat seinen Sitz in Speyer.
§ 2
Zweck, Aufgabe
(1) Der Kaiserdom zu Speyer gehört zu den herausragendsten Baudenkmälern des christlichen Abendlandes. Die UNESCO setzte ihn deshalb auch auf die Liste des Weltkulturerbes. Für den Dombauverein ist es daher Ehre und Verpflichtung, den baulichen Unterhalt des Kaiserdomes als Gotteshaus und die Pflege der dem Dom zugehörigen Kunstwerke und Schätze ideell und finanziell zu unterstützen.
(2) Der Dombauverein hat die Aufgabe, für die umfassende Erhaltung des Kaiserdomes in Speyer zu werben und Mittel hierfür zu beschaffen, um das Dornkapitel bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen (vgl. § 11 Abs. 4).
(3) Die Durchführung des Bauvorhabens ist ausschließlich Aufgabe des Speyerer Domkapitels.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke'" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt die Bestimmung über die Vermögensbindung in § 12 Abs. 2 der Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der Gemeinnützigkeit.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Beitrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 7 Abs. 2 Ziffer 3).
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
(3) Austrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Sie werden jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam.
(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins gefährdet. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Über den Widerspruch des Mitgliedes, der innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle: des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von dem Recht des Widerspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Schreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5
Mittel des Vereins
(1) Die für die Vereinsaufgaben (§ 2) erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen. Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Über die Mindesthöhe und ehe Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrags verpflichten.
(3) Im voraus bezahlte Mitgliedsbeitrage sowie etwaige Spenden werden nicht zurückerstattet; den Mitgliedern auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder im Fall seiner Auflösung.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. gewählten Mitgliedern
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Schatzmeister/in,
e) bis zu sechs Beisitzern/innen
2. Mitgliedern kraft Amtes
a) dem Domkustos des Domes als Vertreter des Domkapitels,.
b) dem Dompfarrer als Vertreter der Dompfarrei,
c) dem/der Dombaumeister/in als Vertreter/in des Dombauamtes.
Soweit die Mitglieder nicht bereits kraft Amtes dem Vorstand angehören, werden sie durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (vgl. § 8 Abs. 4). Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen insbesondere
1. Aufstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
2. Festsetzung allgemeiner Richtlinien;
3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens jedoch zweimal jährlich - einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der/die Vorsitzende innerhalb zwei Wochen erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der Stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
(6) Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren, einschließlich auf elektronischem Wege ohne die Erforderlichkeit einer elektronischen Signatur beschließen, wenn auf diesem Wege allen Vorstandsmitgliedern der Gegenstand der Beschlussfassung einheitlich vorgetragen wurde und die Mehrheit dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmt.
(7) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine(n) Geschäftsführer/in bestellen. Diese(r) gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an, sofern er nicht gewähltes Mitglied des Vorstands ist. Die Bestellung eines/r nicht-ehrenamtlichen Geschäftsführers/in bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser können auch die Kompetenzen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes sowie die Befugnisse des/der Geschäftsführers/in geregelt werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer/innen.
2. Beschlussfassung über den Mindestbeitrag;
3. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
4. Entlastung des Vorstands;
5. Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen;
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende(n) einberufen. Sie tritt nach Bedarf - mindestens jedoch einmal jährlich - zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen ergehen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung Ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die Auflosung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Davon abweichend können die Beisitzer in einem Wahlgang gewählt werden; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Summenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
§ 9
Vertretung
(1) Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zur Vertretung ist auch der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren gewählten Mitglied des Vorstands berechtigt.
(2) Der/die Schatzmeister/in ist berechtigt Spendenbescheinigungen rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
§ 10
Rechnungsführung, -prüfung
(1) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Für jedes Jahr ist innerhalb von 6 Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung hat alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.
(3) Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung und die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederverssammlung gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist. Über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit haben die Rechnungsprüfer/innen der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Die gesammelten Mittel sind unverzüglich nach Eingang verzinslich anzulegen. Sie sind bei Bedarf, mindestens aber alljährlich nach der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 2 Abs. 2 an das Domkapitel zu Speyer zur Erfüllung der Vereinszwecke weiterzuleiten. Das Domkapitel hat die Verwendung dieser Gelder jährlich dem Verein gegenüber nachzuweisen.
§ 11
Geltung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes
im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
Der Verein übernimmt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein gesamtes Vermögen auf das Dornkapitel zu Speyer über und ist von diesem ausschließlich und unmittelbar für die bauliche Unterhaltung des Dornes und seiner Kunstwerke zu verwenden.
§ 13
Schlussbestimmung
Die Satzung sowie Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Bischofs von Speyer. Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 10. März 1995. Änderungen beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14. Juni 1996 sowie am 16.03.2013.
Speyer, den 06.05.2013
Vorstehende Satzung wird hiermit oberhirtlich genehmigt.
Speyer, den 13. Mai 2013
gez.
Dr. Karl-Heinz Wiesemann
Bischof von Speyer